Rechtsprechung
BVerwG, 08.11.1957 - IV C 141.56 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Arnsberg, 17.02.1955 - 5/6 KL 104/54
- BVerwG, 24.04.1956 - IV B 82.55
- BVerwG, 23.07.1956 - IV C 141.56
- BVerwG, 08.11.1957 - IV C 141.56
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 31.01.1957 - III C 105.54
Auszug aus BVerwG, 08.11.1957 - IV C 141.56
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des III. und IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (III C 105.54 und IV C 288.56) unterbricht eine alleinverschuldete oder mitverschuldete Scheidung der Ehe den notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen Vertreibung und heutiger Bedürftigkeit.Der Senat hatte in diesem Fall keine Veranlassung, sich mit der Rechtsprechung des III. Senats (BVerwG III C 105.54 und BVerwG III C 150.55) auseinanderzusetzen, bei vertreibungsbedingten Ehescheidungen sei der Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen.
Jedoch hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 105.54 und BVerwG III C 150.55) unter Zustimmung des erkennenden Senats zusätzlich gefordert, daß von einer "Heimatverwurzelung" als Vertreibungsschaden nur dann gesprochen werden kann, wenn diese Zusammenhänge in der Person des Vertriebenen irgendwie schon einen greifbaren nahen Ausdruck gefunden hatten.
- BVerwG, 31.01.1957 - III C 150.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.11.1957 - IV C 141.56
Der Senat hatte in diesem Fall keine Veranlassung, sich mit der Rechtsprechung des III. Senats (BVerwG III C 105.54 und BVerwG III C 150.55) auseinanderzusetzen, bei vertreibungsbedingten Ehescheidungen sei der Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen.Jedoch hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 105.54 und BVerwG III C 150.55) unter Zustimmung des erkennenden Senats zusätzlich gefordert, daß von einer "Heimatverwurzelung" als Vertreibungsschaden nur dann gesprochen werden kann, wenn diese Zusammenhänge in der Person des Vertriebenen irgendwie schon einen greifbaren nahen Ausdruck gefunden hatten.
- BVerwG, 08.03.1957 - IV C 288.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.11.1957 - IV C 141.56
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des III. und IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (III C 105.54 und IV C 288.56) unterbricht eine alleinverschuldete oder mitverschuldete Scheidung der Ehe den notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen Vertreibung und heutiger Bedürftigkeit. - BVerwG, 22.06.1955 - IV C 53.55
Bewilligung von Armenrecht für ein Revisionsverfahren
Auszug aus BVerwG, 08.11.1957 - IV C 141.56
Der erkennende Senat hat entschieden, daß ein Vertriebener wegen der im Vertreibungsgebiet gegebenen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder familiären Zusammenhänge dort für die Wechselfälle des Lebens damals weniger anfällig war und der Verlust dieser Beziehungen deshalb einen Schaden im Sinne der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung darstellen könne (BVerwG IV C 53.55).
- BVerwG, 09.12.1959 - IV C 322.58
Rechtsmittel
Zwar ist der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts insoweit beizutreten, als es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des III, und IV. Senats (BVerwG III C 150.55, BVerwGE 4, 264; BVerwG IV C 141.56, IFLA 58, 98) angenommen hat, der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen Vertreibung und heutiger Bedürftigkeit sei durch die von der Klägerin alleinverschuldete Scheidung der Ehe unterbrochen.